Tonmeister haben Anspruch auf Urheberrechtvergütung

Der Verband Deutscher Tonmeister (VDT) weist darauf hin, dass Film- und TV-Tonmeister Ansprüche als Urheber gegenüber der VG Bild-Kunst geltend machen können.

6
Tonmeister haben Anspruch auf Urheberrechtvergütung

Mit einer erfolgreichen Klage hin zu einem rechtskräftigen BGH-Urteil ließ der VDT 2007 feststellen, dass Tonmeister für ihre Film- und Fernsehmischungen urheberrechtlich anspruchsberechtigt sein können. Seitdem bildet die VG Bild-Kunst Rücklagen zur Ausschüttung an die Film- und Fernseh-Tonmeister, die jedoch meist nicht abgerufen werden.

Um von den Ausschüttungen zu profitieren, muss man laut VDT lediglich Mitglied in der Berufsgruppe III der VG Bild-Kunst werden (http://www.bildkunst.de/service/mitglied-werden.html). Die Mitgliedschaft ist kostenlos. Anschließend meldet man seine Filmmischungen online oder postalisch, was auch rückwirkend möglich ist. Die VG Bild-Kunst klärt deren urheberrechtliche Relevanz und zahlt dann die Urheberrechtsvergütung an den Berechtigten aus.

Der VDT strebt eine allgemeingültige Aufnahme der Tonmeister in die Berufsgruppe III der VG Bild-Kunst an. Dazu ist es notwendig, dass möglichst viele Tonmeister ihre Ansprüche reklamieren. Im Zuge der zunehmenden Digitalisierung sind weitere pauschalierte Zahlungen an Urheber zu erwarten, so der VDT, sowohl von Verwertungsgesellschaften als auch in Form von Direktzahlungen von öffentlich-rechtlichen Sendeanstalten.

Ziel des VDT ist es, diese Ausschüttungen für die Berufsgruppe der Tonmeister zu sichern und in weiteren Verfahren die urheberechtliche Stellung der Tonmeister zu festigen. (6/16)