Fernsehrat genehmigt ZDF-Haushalt 2021
11.12.2020 in Business
Die rundfunkrechtliche Vorlage lautet: „Der Fernsehrat nimmt seine Aufgaben stellvertretend für die Gesellschaft wahr und soll die in der Gesellschaft bestehende Meinungsvielfalt zum Ausdruck bringen. Um dies zu gewährleisten, setzt sich das Gremium aus Vertretern unterschiedlicher gesellschaftlich relevanter Gruppen zusammen.“ Bisher sucht man aber die das Programm gestaltenden Urheber, wie Drehbuchautoren/innen, Regisseure/innen im 77-köpfigen Fernsehrat des ZDF vergebens. Selbst in der 17-köpfigen Gruppe “Vertreter aus den Bereichen des Erziehungs- und Bildungswesens, der Wissenschaft, der Kunst, der Kultur, der Filmwirtschaft, der Freien Berufe, der Familienarbeit, des Kinderschutzes, der Jugendarbeit, des Verbraucherschutzes und des Tierschutzes“ ist nicht ein Vertreter der künstlerisch-kreativen Berufe zu finden. Auch hier sei der politische Einfluss bei der von den Ländern nominierten Personengruppe spürbar, kritisieren die Verbände. Das sollte sich ändern, indem unabhängige künstlerisch-kreative Urheber in die grundlegenden Überlegungen zu Programmstrukturen und Finanzierung eingebunden werden. Ein solcher Schritt würde zudem die Sachkompetenz des Fernsehrats nachhaltig erhöhen. BVR und VDD fordern deshalb die Bundesländer als Gesetzgeber auf, bei der Neuaufsetzung des ZDF-Staatsvertrags im Verwaltungs- wie im Fernsehrat vorzusehen, dass je ein Sitz für Drehbuchautoren und Film- und Fernsehregisseure bereitgehalten wird. Die vom Bundesverfassungsgericht bestimmte politische Entflechtung des Fernsehrates sollte einhergehen mit einer Professionalisierung der Aufsichtsgremien. Denn natürlich bedarf die Aufsicht über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk - deren Anstalten mittlerweile Medien-Großkonzerne mit Milliarden-Etats sind - einer großen Sachkenntnis bei der Abwägung programmästhetischer wie auch wirtschaftlicher Grundlagen-Entscheidungen. Eine solche Sachkenntnis ist Voraussetzung für eine unabhängige Kontrollfunktion, die das Bundesverfassungsgericht zu Recht anmahnt. (4/14)