OLG stoppt Kabelnetzbetreiber-Fusion

Nach einem Urteil des OLG Düsseldorf steht die Übernahme von Kabel BW durch Liberty (Unitymedia) wieder auf der Kippe. Damit hat das Gericht die Entscheidung des Bundeskartellamts (BKartA) aufgehoben, das nach anfänglich starken Bedenken die Fusion unter Auflagen genehmigt hatte.

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OLG stoppt Kabelnetzbetreiber-Fusion

Das Gericht folgte in seiner Entscheidung den Beschwerden von Netcologne und der Deutschen Telekom. Nach Ansicht des Gerichts reichen die vom Bundeskartellamt verhängten Auflagen nicht aus, um den Wettbewerb auf dem Kabelmarkt zu gewährleisten. Das Gericht in Düsseldorf hat ausreichend konkrete Anhaltspunkte dafür gesehen, dass Kabel BW ohne den Zusammenschluss innerhalb von drei bis fünf Jahren in das Gebiet von Unitymedia, also NRW und Hessen vorgestoßen wären. Durch die Übernahme wurde eine solche Konkurrenzsituation ausgeschlossen.

Der Beschluss des OLG ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten und das BKartA können binnen eines Monats Beschwerde beim Bundsgerichtshof einlegen. Bleibt es bei der Entscheidung des OLG, muss das Bundeskartellamt die bereits genehmigte Fusion prüfen und dabei die Einwände des Düsseldorfer Gerichtes zugrunde legen. Sollte dies nicht der Fall sein, müsste der von den Unternehmen bereits vollzogene Zusammenschluss rückgängig gemacht und die Unternehmen entflochten werden.

Laut diversen Medienberichten will Unitymedia alle zur Verfügung stehenden Rechtsmittel nutzen. Außerdem wolle man die bereits in Gang gesetzte Zusammenführung der beiden Unternehmen weiter voran bringen. Das Bundeskartellamt will zunächst die schriftliche Urteilsbegründung abwarten und dann über das weitere Vorgehen entscheiden. In einer ersten Stellungnahme erklärte Kartellamtspräsident Andreas Mundt (Foto): „Wir haben die Fusion sehr kritisch gesehen und nur unter sehr weitreichenden marktöffnenden Zusagen freigegeben. Das OLG geht jetzt noch einen Schritt weiter und hält diese Zusagen zur Beseitigung der wettbewerblichen Nachteile der Fusion für nicht ausreichend. “  (8/13)