Herr Prof. Holznagel, Hybrid-TV ermöglicht den gleichzeitigen Zugang von TV- und Online-Inhalten auf dem Fernsehbildschirm. Entsteht dadurch medienregulatorisch Regelungsbedarf?
Für Hybrid-TV gibt es keine besonderen Regeln. Es gelten die Vorschriften für den Rundfunk und die Telemedien, die im Rundfunkstaatsvertrag verankert sind.
Wir haben eine europaweite Vorgabe, die Richtlinie für audiovisuelle Mediendienste, die im 13. Rundfunkänderungsstaatsvertrag umgesetzt worden ist. Diese Richtlinie differenziert zwischen linearen Diensten, sprich Rundfunk, und nicht-linearen Diensten, die wir in deutscher Übersetzung Telemedien nennen, so dass hier bezogen auf Endgeräte und Angebote, die auf proprietären Hybrid-TV-Technologien oder im Speziellen auf dem HbbTV-Standard basieren, kein grundlegender Wandel angezeigt ist.
Wenn Sie so wollen, ist das neben dem Computer nur eine weitere Form gleichzeitig fernzusehen und Internet zu nutzen. Die Regulierungsdebatte muss man vom Endgerät her denken. Über ein Endgerät, das HbbTV unterstützt, hat ein TV-Anbieter im Endeffekt ja alles unter Kontrolle, weil Internet-Angebote für die Darstellung in dem Standard auf dem TV-Bildschirm aufbereitet werden müssen.
Abgesehen von Receivern, die die Nutzung von HbbTV-Anwendungen über den Red Button auf der Fernbedienung ermöglichen, bei denen die Zuschauer jedoch in der Online-Welt der Sender bleiben, kommen nun zunehmend Hybrid-TV-Geräte auf den Markt, auf denen die Hersteller eigene Startportale und App-Galerien anbieten.
Meine Prognose ist, dass man dort wenig regulatorische Probleme haben wird. Grundsätzlich müssen TV-Anbieter und Endgeräte-Hersteller entsprechende Verträge machen, die beinhalten, wie die Bedingungen für die Verbreitung der TV-Inhalte aussehen, auch in puncto Signalüberblendungen bzw. Urheberrechtsfragen. Anders ist das natürlich, wenn ich mir einen Computer-Bildschirm als Endgerät vorstelle und dort TV und Internet über Glasfaserkabel ins Haus kommen. Da hat der TV-Anbieter praktisch keine Möglichkeiten mehr, auf diese Endgerätestruktur Einfluss auszuüben und damit auch nicht auf die Telemedien, die dort verbreitet werden.
Wie groß ist denn die Gefahr von Signalüberblendungen durch andere Anbieter?
Hinsichtlich der technischen Möglichkeiten der Signalüberblendung und Gefahren dadurch für die TV-Anbieter bewegen wir uns in einer Spekulationssituation, weil wir die Geräte und technischen Infrastrukturen quasi in der Pilotphase erleben. Man muss immer genau unterscheiden, wie die Endgeräte- und Netzstruktur überhaupt aussieht, bevor man in diese regulatorischen Fragen hineingeht. Wenn ich über ein Laptop fernsehe und mir über Google Zusatzinformationen zu dem TV-Programm dazu suche, könnte es sein, dass ein deutsches Programm gar nicht mehr von der Suchmaschine angezeigt wird. Oder, dass es Angebote zu Sendungen geben könnte, die nicht vom TV-Anbieter stammen. Da kann man sich zum Beispiel Pop-up-Fenster vorstellen, die der herkömmlichen Rundfunkregulierung nicht mehr unterliegen, und dadurch ein Wettbewerb entstünde zwischen Internetdiensten, die geringere Vorgaben zu erfüllen haben, und den Fernsehangeboten mit hoher Regulierungsdichte.
Voraussetzung wäre aber erst mal eine flächendeckende Glasfaser-Infrastruktur, damit Fernsehen und parallel die Nutzung von Video-Abruf-Diensten via Internet kein Problem sind.
Unsere Breitbandnetze sind noch gar nicht soweit ausgebaut. Anders ist die Situation, wenn ich mich in einer geschlossenen Infrastruktur bewege, bei denen man die Vertragspartner kennt. Dann ist die Gefahr der Signalüberblendung gering, weil man diese zur Durchsetzung des Urheberrechts notfalls verklagen könnte. Solange sich jemand, der eine Rechtsverletzung begangen hat, in Europa befindet, kann man ihn aufgrund von Rechtshilfeabkommen etc. belangen.
Anders sieht die Lage im globalen Netz aus. Bei Google TV kommt man an den Anbieter in den USA nicht heran.
Welche Konsequenzen würde eine Entwicklung nach sich ziehen, in der sich Endgeräte mit freiem Internetzugang für den Fernsehempfang durchsetzen?
Es wäre durchaus denkbar, dass man in eine so genannte Run-to-the-Bottom-Situation gerät, in der bestehendes Recht zerfallen und es zu einer Deregulierung kommen könnte, vor allem wenn sich das Endgerät Computer in welcher Form auch immer als Fernsehempfangsgerät durchsetzt. Dann hätten wir offene Plattformen und könnten IPTV und Telemedien nutzen. Wahrscheinlich würden wir mit internationalen Suchmaschinen nach Inhalten suchen.
Das würde dann dazu führen, dass der nationale Gesetzgeber praktisch nichts mehr regeln kann, weil die Anbieter aus dem Ausland kommen. Aber dazu ist wie gesagt eine Glasfaser-Infrastruktur notwendig. Wenn aber weiterhin das Fernsehgerät für den TV-Empfang genutzt wird und sich der HbbTV-Standard durchsetzt, hat man im Grunde eine geschlossene Situation wie beim iPad, auf dem nur die Programme und Apps angeboten werden, die Apple zulässt.
So stelle ich mir im Prinzip HbbTV als Plattform vor: Dass man eben nicht Zugang zum freien Internet hätte, sondern nur zu ausgewählten Angeboten, die dann auf die Bedarfe und rechtlichen Strukturen, in denen sich die Rundfunkanbieter bewegen, abgestimmt sind.
Aber entstehen nicht trotzdem regulatorische Anforderungen in Bezug auf die Gerätehersteller als Plattformanbieter?
Die erste Frage ist, wer bestimmt, welche Inhalte auf diesen Plattformen angeboten werden. Und dann stellt sich an dieser Schnittstelle die zweite Frage, wie bauen die Anbieter ihre Geschäftsmodelle auf. Erst wenn man diese Modelle kennt, kann man regulatorische Fragen beantworten.
Soweit ich informiert bin, gibt es keine regulatorischen Vorgaben für den Aufbau dieser Fernsehgeräte. Sie können genauso funktionieren wie das Apple-iPad. Beim iPad hat man zum Beispiel nicht die Möglichkeit, einen USB-Stick anzuschließen. Oder man kann einige TV-Mediatheken nicht nutzen, weil Apple die Flash-Technologie nicht unterstützt. Dadurch steht schon allein die Technik gar nicht zur Verfügung, um solche Video-Angebote zu sehen. Die Technik ist also ein weiterer Flaschenhals. Mit dem TV-Gerät kann man außerdem nicht so operieren wie mit einem Computer.
Eigentlich ist der Begriff „Hybrid-TV“ deswegen verwirrend, weil es im Kern Fernsehen mit bestimmten ergänzenden Telemedien-Angeboten ist. Es sind nur die Angebote verfügbar, die in der jeweiligen Hybrid-TV-Technologie des Herstellers oder im HbbTV-Standard empfangen werden können. Daher wird es zwischen Geräte-Herstellern und Programmanbietern Vertragsbeziehungen geben müssen, die ihre Internetangebote so präsentieren wollen. In diesen Verträgen besteht die Möglichkeit, auch regulatorische Vorgaben zu machen.
Außerdem haben wir im § 52a Rundfunkstaatsvertrag eine Regelung, die besagt, dass ein technischer Plattformanbieter Programme nicht technisch oder inhaltlich manipulieren darf. Da wäre juristisch zu prüfen, ob solch eine hybride Struktur einen Plattformanbieter darstellt. Ich habe das noch nicht geprüft. Aber die Regelung gilt sogar im Internet.
Sind Bedenken von TV-Anbietern, dass sie durch die Rundfunkregulierung in einer hybriden TV-Welt benachteiligt sein könnten, also unbegründet?
Momentan sind technische Infrastrukturen und Geschäftsmodelle noch nicht klar. Es kommen Szenarien hoch, die die Technik in der Tat erlauben würde, aber es hilft wenig,
darüber zu rätseln.
Der Rechtsrahmen besteht und weiterer Regelungsbedarf kann erst dann geklärt werden, wenn ein konkreter Fall vorliegt. Wir müssen uns jede einzelne Plattform und
deren Geschäftsbeziehungen anschauen, um analysieren zu können, ob das bestehende Rechtsinstrumentarium Lücken aufweist oder nicht. Wir haben ein Medienrecht, dass lineare und nicht-lineare Inhalte schon in einem einheitlichen Regelungssystem verarbeitet, vorgegeben durch die EU-Richtlinie für audiovisuelle Mediendienste. Da ist die europäische Gesetzgebung frühzeitig weiter gewesen als die technische Infrastruktur heute.
Sandra Eschenbach
(MB 04/11)