Landgericht Leipzig verbietet umstrittene VFF-Klausel

Das Landgericht Leipzig hat jetzt dem Mitteldeutschen Rundfunk die weitere Verwendung der so genannten „VFF-Klausel“ untersagt. Geklagt hatte die AG DOK, die auch beim Deutschen Patentamt und beim Bundesjustizministerium schon mehrfach Beschwerde über die Entscheidungsstrukturen und die Verteilungspraxis der Verwertungsgesellschaft der Film- und Fernsehproduzenten (VFF) erhoben hat.

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Landgericht Leipzig verbietet umstrittene VFF-Klausel

„Das Leipziger Urteil bestätigt unseren Verdacht, dass die Gelder der VFF nicht auf gesetzlicher Grundlage, sondern willkürlich verteilt werden“, kommentierte AG DOK-Vorsitzender Thomas Frickel gestern das Leipziger Urteil. Zugleich kündigte er weitere Schritte an.

Die so genannte VFF-Klausel wurde über viele Jahre hinweg nahezu gleichlautend von allen ARD-Anstalten sowie vom ZDF verwendet und verpflichtet die Fernseh-Auftragsproduzenten, alle entstehenden Filme der Verwertungsgesellschaft der Film- und Fernsehproduzenten (VFF) in München zu melden. Schon der Name dieser Verwertungsgesellschaft sei irreführend, denn dort kassierten die öffentlich-rechtlichen Sender von vornherein die Hälfte aller Verwertungserlöse für ihre Eigenproduktionen. Die andere Hälfte des Geldes sollte  zwar  den Fernseh-Auftragsproduktionen vorbehalten sein – „aber auch davon kommt nur ein Teil tatsächlich bei den Produzenten an. Den Rest, so sieht es der interne Verteilungsplan der VFF vor, streichen wiederum die Sender ein“, heißt es in der  Presse-Erklärung der AG Dok. Für das Jahr 2011 summierten sich auf diese Weise 7,5 Millionen Euro, die der Produktionswirtschaft vorenthalten worden seien. Durch eine standardmäßig verwendete Vertragsklausel durch die Sender seien alle Auftragsproduzenten der üblichen Verteilungspraxis der VFF unterworfen worden.

Denn mit dieser Klausel, so begründet die 5. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig (AZ 05 O 3921/09) ihr Urteil, werde nicht nur die Entscheidungsfreiheit über die Auswahl der Verwertungsgesellschaft signifikant beeinträchtigt, zugleich werde die gesetzlich vorgesehene alleinige Partizipation der Filmhersteller an den gesetzlichen Vergütungsansprüchen unterlaufen. Denn die Verwertungserlöse stehen ausschließlich den Inhabern der Leistungsschutzrechte zu – also denen, die auch die wirtschaftlichen Risiken der Produktion tragen. Und das sind nach einhelliger Meinung der Rechtssprechung in jedem Fall die Auftragsproduzenten. Außerdem verstößt die Klausel gegen das zum Schutz der schwächeren Vertragspartner gesetzlich verfügte Verbot der Vorausabtretung von Vergütungsansprüchen, „weil  die Vertragspartner hierdurch die Hälfte der gesetzlich ihr zustehenden Vergütungen an die Beklagte abtreten.“ Durch all das würden die Produzenten „unangemessen benachteiligt“. (8/12)