Verbesserungsvorschläge für das Urhebervertragsrecht

Carl Hanser Verlag, Constantin Film, Münchner Verlagsgruppe, ProSiebenSat.1, Verlag C.H.BECK, Wiedemann&Berg Filmproduktion und die Rechtsanwaltskanzlei SKW Schwarz legen den "Münchner Entwurf zum Urhebervertragsrecht" vor.

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Verbesserungsvorschläge für das Urhebervertragsrecht

Das “Gesetz zur Stärkung der vertraglichen Stellung von Urhebern und ausübenden Künstlern” löst auch nach dreizehn Jahren noch Diskussionen darüber aus, ob die vertragliche Stellung von Urhebern und ausübenden Künstlern wirksam gestärkt wurde. Die Verfasser des “Münchner Entwurfs” sind überzeugt, dass durch die Anpassung einzelvertraglicher Regelungen, den Abschluss einer Reihe von Gemeinsamen Vergütungsregeln und Tarifverträgen sowie durch Rechtsprechung dem Urhebervertragsrecht Geltung verschafft wurde.

Ein Defizit in Bezug auf die Rechte der Urheber und ausübenden Künstler besteht nicht. Das Gesetz beinhaltet jedoch viele Unklarheiten, die zu Auseinandersetzungen und langen Verfahren geführt haben. Der Münchner Entwurf zum Urhebervertragsrecht unterbreitet deshalb konkrete Vorschläge, die die Handhabung der Regelungen insbesondere für komplexe Werke wie z.B. Filmwerke, Buchübersetzungen und Vielautorenwerke erleichtern sollen. Der Entwurf bietet damit eine konstruktive Basis, auf der ein gerechter Ausgleich der Interessen von Kreativwirtschaft, werkvermittelnden Unternehmen und Urhebern geschaffen und gleichzeitig eine erhöhte Rechts- und Planungssicherheit gewährleistet wird.

Die Erfahrungen aus den bereits geschlossenen Gemeinsamen Vergütungsregelungen, genannt seien etwa die Gemeinsamen Vergütungsregeln, die im Verlagswesen mit Autoren belletristischer Werke bestehen sowie die Vereinbarungen zwischen ProSiebenSat.1 und verschiedenen Urheberrechtsverbänden für fiktionale Produktionen, sind in den Entwurf eingeflossen.

“Es muss für deutsche Medienunternehmen weiterhin attraktiv bleiben, in die Herstellung von Werken und Produktionen im Inland zu investieren. Bereits jetzt ist es beispielsweise für viele Werkvermittler in der Filmwirtschaft tendenziell lukrativer, Lizenzware aus den USA zu erwerben. Durch die umfangreichen Verwertungsmöglichkeiten, die bis dato bei Eigen- und Auftragsproduktionen genutzt werden konnten, flossen dennoch etwa die Hälfte des externen Programminvestments in deutsche Produktionen”, so Rechtsanwalt Prof. Dr. Mathias Schwarz von der Kanzlei SKW Schwarz. “Damit das so bleibt, muss eine gewisse Rechts- und Planungssicherheit bestehen, damit die Unternehmen der Kreativwirtschaft nicht im Nachhinein mit unverhältnismäßigen und vorab nicht abzuschätzenden Vergütungsansprüchen konfrontiert werden, die ihre wirtschaftliche Stabilität und damit die Investitionen in deutsches Programm gefährden. Das wäre dann auch zum Schaden der deutschen Urheber und Leistungsschutzberechtigten.” Der komplette Text des “Münchner Entwurf zum Urhebervertragsrecht” ist abrufbar unter: http://www.skwschwarz.de. (7/15)

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