Die Absprachen betrafen Ausschreibungen für optische Laufwerke für Laptops und Desktops von Dell und Hewlett Packard (HP). Optisches Laufwerke (ODD) zur Nutzung optischer Datenträger wie CDs, DVDs und Blu-ray Discs kommen in PCs, CDs und DVD‑Spielern sowie in Spielkonsolen zum Einsatz.
Die für Wettbewerbspolitik zuständige EU-Kommissarin Margrethe Vestager (Foto) erklärte: „Millionen EU‑Bürger nutzen ständig Geräte mit optischen Laufwerken, zum Beispiel um ihre Lieblingsfotos auf DVDs zu speichern. Daher ist es wichtig, den Wettbewerb auf diesen Märkten zu erhalten. Der heutige Beschluss zeigt einmal mehr, dass Kartellmitglieder, die ihre Produkte in Europa absetzen, Geldbußen nicht einfach durch Treffen in Kinos und auf Parkplätzen außerhalb Europas entgehen.“
Wie die Kommission mitteilt, waren an den rechtswidrigen Absprachen in diesem Fall acht Laufwerkhersteller beteiligt: Philips, Lite-On, deren Gemeinschaftsunternehmen Philips & Lite-On Digital Solutions, Hitachi-LG Data Storage, Toshiba Samsung Storage Technology, Sony, Sony Optiarc und Quanta Storage.
Philips, Lite-On und deren Gemeinschaftsunternehmen Philips & Lite-On Digital Solutions wurde die Geldbuße nach der Kronzeugenregelung der Kommission von 2006 vollständig erlassen, da diese Unternehmen die Kommission als erste von dem Kartell in Kenntnis gesetzt hatten.
Die Untersuchung der Kommission ergab, dass sich die Kartellmitglieder von Juni 2004 bis November 2008 gegenseitig über ihre geplanten Gebotsstrategien sowie Ergebnisse von Ausschreibungen informierten und sensible Geschäftsinformationen zu optischen Laufwerken in Laptops und Desktops austauschten. Sie organisierten ein Netz aus bilateralen Parallelkontakten, die nur dazu dienten, aggressiven Wettbewerb bei Ausschreibungen von Dell und HP zu vermeiden.
Zwar fanden die Kartellkontakte außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) statt, doch wurden die Vereinbarungen weltweit umgesetzt. Von den Kartellmitgliedern ist nur Philips in Europa ansässig, die anderen sieben Unternehmen haben ihren Sitz in Asien. Die Dauer der Kartellbeteiligung lag je nach Unternehmen zwischen knapp einem Jahr und mehr als vier Jahren.
Den Unternehmen war die Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens bewusst. Sie bemühten sich, die Kontakte zu verheimlichen und eine Aufdeckung ihrer Vereinbarungen zu verhindern. So vermieden sie es, die Wettbewerber im internen Schriftverkehr beim vollen Namen zu nennen, und verwendeten stattdessen Abkürzungen oder allgemeinere Bezeichnungen. Die Kartellmitglieder versuchten ferner, keine Spuren ihres wettbewerbswidrigen Verhaltens zu hinterlassen, indem sie persönlichen Treffen den Vorzug gaben und dafür sorgten, dass die Kunden nichts von den Gesprächen mit den Wettbewerbern erfuhren. So trafen sich Vertreter der beteiligten Unternehmen zuweilen an Orten, an denen man nicht auf sie aufmerksam werden würde, z.B. auf Parkplätzen oder in Kinos. (10/15)