EU genehmigt Fusion von Publicis und Omnicom

Die Europäische Kommission hat den geplanten Zusammenschluss zwischen der internationalen Werbe- und Kommunikationsgruppe Publicis aus Frankreich und dem US-Unternehmen Omnicom, einem Global Player in Werbung, Marketing und Unternehmenskommunikation, nach der EU-Fusionskontrollverordnung genehmigt.

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EU genehmigt Fusion von Publicis und Omnicom

„Auch nach dem Zusammenschluss werden auf allen betroffenen Märkten faire Wettbewerbsbedingungen herrschen, da es sich um Ausschreibungsmärkte handelt, starke Wettbewerber vorhanden sind, die Markteintrittsschranken vergleichsweise niedrig sind und die Medienunternehmen über erhebliche Marktmacht verfügen“, heißt es in einer Pressemitteilung der EU zu dieser Entscheidung.

Auch in den Bereichen Medieneinkaufsleistungen und Marketing-Kommunikationsdienste wäre das aus dem Zusammenschluss hervorgegangene Unternehmen weiterhin mit mehreren ausreichend starken Wettbewerbern (darunter große internationale Werbegruppen wie WPP, Dentsu-Aegis, IPG und Havas) konfrontiert, die in der Lage sind, die komplexeren Anforderungen großer Werbekunden weltweit zu erfüllen. Sollte das neu aufgestellte Unternehmen seine Preise erhöhen oder die Qualität seiner Dienstleistungen verringern, hätten die Kunden die Möglichkeit, zu einer der verbleibenden konkurrierenden Agenturen zu wechseln. Der Agenturwechsel würde durch die Funktionsweise dieser Märkte (Ausschreibungsmärkte), die vergleichsweise kurze Laufzeit der Verträge und die relativ begrenzten mit einem Wechsel verbundenen Kosten erleichtert. Sollte das zusammengeschlossene Unternehmen versuchen, seine Stellung auf dem Markt für Medieneinkaufsleistungen, auf dem Werbeagenturen von Medienanbietern Werbeplätze kaufen, zur Steigerung seiner Verhandlungsmacht gegenüber den Medieneigentümern zu nutzen, hätten diese aufgrund der erheblichen Konzentration der Medieneigentümer in den betroffenen europäischen Ländern eine ausreichende Marktmacht, um dem entgegenzuwirken.

Daher gelangte die Kommission zu dem Ergebnis, dass das Vorhaben keinerlei Anlass zu wettbewerbsrechtlichen Bedenken gibt. (1/14)

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