Media Broadcast will über den neuen digitalen Verbreitungsweg DVB-T2 insbesondere die HD-Inhalte privater Fernsehsender entgeltlich vermarkten. Dazu erklärte Andreas Mundt (Foto), Präsident des Bundeskartellamtes: „Die Geschäftsbeziehung zwischen einem solchen Plattformbetreiber und Sendergruppen müssen kartellrechtskonform ausgestaltet werden. Media Broadcast hat in getrennten Verhandlungen mit den Privatsendern individuelle Verträge für die entgeltliche Ausstrahlung der Programme abgeschlossen. Insoweit liegt kein wettbewerbsbeschränkendes Verhalten vor.“
Die TV-Übertragung im DVB-T-Standard durch Media Broadcast erfolgt derzeit in Gestalt eines reinen Transportmodells, dessen Übertragungskosten allein von den Sendern getragen werden. Die DVB-T-Verträge mit den großen privaten Sendergruppen liefen in den letzten Jahren aus. RTL entschied zunächst, die DVB-T-Verbreitung Ende 2014 nicht zu verlängern. Vor diesem Hintergrund entwickelte Media Broadcast eine Vermarktungsplattform, die auf der Basis von DVB-T2 Programmpakete anbietet. HD-Inhalte der beiden großen Privatsendergruppen Pro Sieben Sat 1 und RTL sowie HD- und SD-Inhalte weiterer Privatsender sollen dabei verschlüsselt und gegen Entgelt im digitalen Fernsehen im DVB-T2-Standard ausgestrahlt werden. Die Ausstrahlung der öffentlich-rechtlichen Sender wird dagegen – auf deren Betreiben hin – weiterhin unverschlüsselt und für den Endkunden entgeltfrei nach dem Transportmodell erfolgen.
Während sich die beiden großen Privatsendergruppen im Bereich Kabel, Satellit und IPTV bereits Ende 2012 dem Bundeskartellamt gegenüber verpflichtet hatten, SD- und HD-Programme parallel auszustrahlen, kommt dies schon wegen der Frequenzknappheit für DVB-T2 nicht in Betracht.
Die Errichtung einer entgeltlichen Programmplattform war eine autonome unternehmerische Entscheidung von Media Broadcast. Für die Privatsender war eine verschlüsselte und entgeltliche Übertragung ihrer Programminhalte attraktiver als ein völliger Verzicht auf diesen Übertragungsweg. Dabei haben die beteiligten Sender nach den Erkenntnissen des Bundeskartellamtes jeweils selbstständig und unabhängig voneinander festgelegt, ob und zu welchen Konditionen sie ihre jeweiligen Programme Media Broadcast zur Übertragung zur Verfügung stellen. (4/15)